Die Vereinssatzung des Dart Clubs Ichtershausen
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Dart Club Ichtershausen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen
Dart Club Ichtershausen e.V. führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ichtershausen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein Dart Club Ichtershausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung.
(2) Diese Zwecke bestehen im Wesentlichen aus:
Dem sportlichen Zusammenschluss aller Dartssport interessierten Personen.
Steigerung des Leistungsniveaus der Mannschaften durch Trainingseinheiten.
Teilnahme und Ausrichtung von Ligaspielen und Turnieren.
Spieler und Mannschaften nach Möglichkeit des Vereins zu unterstützen.
Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) für ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung und/oder sonstigen Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und
Verhältnismäßigkeit.
3. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines der gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht
erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages insofern der Vorstand nicht ablehnt.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des
Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.
(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen
vorher mitzuteilen.
(8) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines der gesetzlichen Vertreter.
4. Mitgliedsbeiträge
(1) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist bis Ende Mai eines jeden Kalenderjahres oder in monatlichen Abschlägen zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten
ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe oder in monatlichen Abschlägen zu zahlen.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen
des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über folgende Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren:
Änderung der Anschrift
Änderung der Email-Adresse
Änderung der im Mitgliedsantrag angegebenen Telefonnummer
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln (Einzelvertretungsrecht).
Der 2. Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den 1. Vorsitzenden, wenn und soweit der 1. Vorsitzende zeitlich verhindert ist.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
die Aufnahme neuer Mitglieder
(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung
in den Vorstand zu wählen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (den 2. Vorsitzenden) einberufen, eine Frist von wenigstens
einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
7. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Bezüglich der Einladung gilt die einfache Email als schriftlich im Sinne
der Satzung. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter (2. Vorsitzende) und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die
einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit
erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit
dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
(8) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen
mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und
vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
8. Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Jugendsports.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
9. Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein hinaus.
Vorstehende Satzung wurde am 20.03.2019 durch die Gründungsmitglieder errichtet und unterzeichnet.
Merkblatt Datenschutz
(Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DS-GVO)
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und seines Vertreters:
Dart Club Ichtershausen e.V. Oberer Geraweg 15, 99334 Amt Wachsenburg
Rafael Kreyßler/ Dominik Voigt
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Rafael Kreyßler, Vor Heimbären 32b, 99334 Elxleben, rafael.kreyssler@live.de
3. Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten:
Verwaltung der Vereinstätigkeiten bzw. Durchführung des
Mitgliedschaftsverhältnisses
Anmeldung zur Teilnahme am Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der
Landesfachverbände
Beitragseinzug
Berichterstattung (ggf. auch mit Fotos und Videos) über das Vereinsleben sowie
sportliche Ereignisse des Vereins, ggf. auch in Form von Ergebnislisten
4. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO):
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Pflichtangaben laut
Aufnahmeantrag, außer E-Mail-Adresse) ist erforderlich, um unseren Pflichten
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachkommen zu können
Die Verarbeitung folgender Daten ist erforderlich, um Sie zum Wettkampf-,
Turnier- und Spielbetrieb der Landesfachverbände anzumelden und Ihnen damit
die Teilnahme zu ermöglichen:
o Name, Vorname
o Geschlecht
o Geburtsdatum
o Abteilung/Sportart
b) Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO):
Für personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nicht zur Erfüllung eines Vertrages
erforderlich ist, holen wir grundsätzlich Ihre Einwilligung ein (bei Aufnahme also die
freiwillige Angabe gem. Punkt 2 des Aufnahmeantrages, die Einwilligung zwecks
Weitergabe der E-Mail-Adresse zu Vereinszwecken an andere Vereinsmitglieder, die
Einwilligung in die Veröffentlichung von Personenbildnissen sowie die Ermächtigung
zur Beitragserhebung als SEPA-Lastschrift).
c) Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO):
Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins werden Ihre
personenbezogenen Daten in folgenden Fällen verarbeitet:
Fertigung von Foto- und Videoaufnahmen von meiner Person im Rahmen der
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins – insbesondere
Spielszenen – und Veröffentlichung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (nicht bei
Minderjährigen!).
Veröffentlichung von Wettkampfergebnissen, insbesondere Ergebnislisten (Name,
Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Wettkampfergebnis, Verein, Mannschaft)
E-Mail-Adresse (Pflichtangabe Aufnahmeantrag)
Das berechtigte Interesse des Vereins besteht
in der Information der Öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten
des Vereins bzw.
in der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und
Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften;
(E-Mail-Adresse:) in der Erleichterung der Kommunikation zwischen Ihnen und
dem Verein.
5. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
Verwaltung der Vereinstätigkeiten bzw. Durchführung des
Mitgliedschaftsverhältnisses:
Vorsitzende, Schatzmeisterin, Abteilungsleiter, Übungsleiter;
Telefonnummer ggf. an andere Vereinsmitglieder
Anmeldung zur Teilnahme an Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der
Landesfachverbände:
jeweiliger Landesfachverband
Beitragseinzug:
Sparkasse …
6. Dauer der Speicherung / Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft
gespeichert.
Nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft werden die Telefonnummer sowie die
Bankdaten und die E-Mail-Adresse unverzüglich (spätestens 1 Monat) nach
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht.
Die Postanschrift wird grundsätzlich 3 Jahre nach Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft (Ende des Kalenderjahres) gelöscht.
Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum werden grundsätzlich 10 Jahre nach
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht (gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu
steuerlichen Zwecken).
Ergebnislisten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Wettkampfergebnis,
Verein, Mannschaft) werden im Internet grundsätzlich 2 Jahre veröffentlicht; dies gilt
auch für den Fall der Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses. Danach erfolgt
eine Verarbeitung nur noch zu Archivzwecken (vereinsintern; Vereinschronik).
7. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;
das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DS-GVO;
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO;
das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO;
das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung hierdurch berührt wird.
8. Die Quelle, aus der Ihre personenbezogenen Daten stammen:
Wir verarbeiten grundsätzlich nur personenbezogene Daten, die wir im Rahmen (des
Erwerbs) der Mitgliedschaft direkt bei Ihnen erheben.